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Zwei Verordnungen - zwei Aufgaben

Die Arbeiten des Schornsteinfegers basieren im Wesentlichen auf zwei Rechtsgrundlagen:

Die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) regelt die Betriebs- und Brandsicherheit. Der Schornsteinfeger kontrolliert beispielsweise den Kohlenmonoxid (CO) - Gehalt im Abgas und den ungehinderten Abzug der Abgase. Außerdem reinigt und prüft er Schornsteine und Abgasleitungen.

zur Verordnung >> KÜO <<
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) definiert Aufgaben und Grenzwerte im Umwelt- und Klimaschutz. Der Schornsteinfeger misst u. a. den Wärmeenergieverlust über die Abgase von Öl- und Gasheizungen. Bei Ölheizungsanlagen werden neben dem CO-Wert auch die Rußzahl und mögliche Ölderivate (Ölrückstände im Abgas) über eine Filterprobe ermittelt. Die Ergebnisse geben Hinweise darauf, ob eine Anlage effizient und umweltschonend arbeitet.

zur Verordnung >> 1. BImSchV <<

Bei Heizkesseln für feste Brennstoffe (z.B. Pellet oder Stückholz) misst der Schornsteinfeger Staub- und CO-Werte. Für jeden Messwert gelten bestimmte Grenzwerte

Aufgaben nach der KÜO (Sicherheit)

Aufgaben nach der 1.BImSchV (Umwelt)

  • Reinigung von Schornsteinen und Verbindungsstück
  • Überprüfung der Abgasleitung und bei Bedarf Reinigung der Abgasleitung
  • Überprüfung der Abgaswege und des Abzugs der Abgase
  • Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung
  • Überprüfung der Verbrennung (Kohlenmonoxid-Messung)
  • Überprüfung des äußeren Zustands der Anlage
  • Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen
  • Ermittlung des Abgasverlustes bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen
  • Messung der Staub- und Kohlenmonoxid-Werte bei
  • Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
  • Rußzahlbestimmung bei Ölfeuerungsanlagen
  • Prüfung des Abgases auf das Vorhandensein von Ölderivaten

Kehr- und Überprüfungsordnung

Die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen - (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292). Mit der Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 8. Oktober 2021 trat die neue Verordnung in Kraft.

Diese bundesweit geltende Verordnung regelt im Kern, welche Schornsteinfegerarbeiten zu welchen Fristen in Deutschland durchzuführen sind.

Überprüfungs- und Messfristen

In der nebenstehenden Tabelle können Sie nachsehen, in welchen zeitlichen Abständen der Schornsteinfeger Ihre Öl- oder Gasfeuerungsanlage überprüft.

Zu unterscheiden sind zwei getrennte Aufgabenbereiche: die Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit nach KÜO und die Emissionsmessung im Rahmen der 1. BImSchV.

Die Sicherheitsüberprüfung nach KÜO findet in der Regel jährlich statt, da Mängel auf diese Weise frühzeitig erkannt und behoben werden können. In welchen Abständen eine Emissionsmessungen nach 1. BImSchV durchgeführt wird, richtet sich nach dem Alter einer Anlage. Berücksichtigt wird auch die verwendete Technik: Moderne Heizungsanlagen verbrauchen weniger Energie und emittieren weniger Schadstoffe, daher finden die Überprüfungen und Messungen an bestimmten Kesseln in größeren Abständen statt. An Gas-Brennwertkesseln findet keine Emissionsmessung statt.

Download Tabelle Kehr- u. Überprüfungsfristen

Die 1. Bundesimmissionschutzverordnung

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert am 13. Oktober 2021.

Diese bundesweit geltende Verordnung regelt im Kern, die umweltrechtlichen Belange für kleine und mittlere Feuerungsanlagen. Mit der letzten Novellierung will der Gesetzgeber einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen von Kleinfeuerungsanlagen erreichen. Erreichbar wird dieses Ziel mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen und durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen.

verÄnderungen durch die letzten Novelle der 1.BImSchV

Auswirkungen bei neu angeschafften Öfen und Heizkaminen:
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kachelöfen oder Heizkamine waren bislang in der 1. BImSchV nicht geregelt. Die Novelle sieht eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Bei dieser Typprüfung wird nachgemessen, ob eine Feuerungsanlage die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade einhalten.

Der Käufer einer neuen Einzelraumfeuerungsanlage sollte bereits beim Kauf darauf achten, dass er vom Verkäufer eine Typbescheinigung erhält, die dokumentiert, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte der neuen Verordnung einhalten kann und deshalb dauerhaft betrieben werden darf. Diese Bescheinigung ist dem Schornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.

Auswirkungen bei bereits bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen:

Für bereits bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wird durch den Schornsteinfeger festgestellt, ob sie die neuen Grenzwerte für Staub und zwar einen Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³ einhalten können. Ist dies nicht der Fall, besteht die Möglichkeit, den Ofen mittels eines Feinstaubfilters nachzurüsten. Erste Filter haben bereits eine Zulassung erhalten und werden demnächst in ausreichender Zahl am Markt angeboten. Sofern Sie nicht in eine Nachrüstung investieren möchten, gibt es einen langfristigen Zeitplan zur Außerbetriebnahme des bestehenden Ofens.

Veränderung der Überprüfungsintervalle

Von untergeordneter Bedeutung ist die Veränderung der Überprüfungsintervalle hinsichtlich der Abgasverlustbestimmung von Öl- und Gasheizkesseln. Da die Sicherheitsprüfung und die Bestimmung des Kohlenmonoxidgehaltes weiterhin im Regelfall jährlich bei Heizwert- und zweijährig bei Brennwertfeuerstätten erfolgen, schlägt der Preis für die zusätzliche Bestimmung der Abgasverlustgrenzwerte kaum ins Gewicht.

Für Umwelt und Klima

Abgasverlustmessung (Öl- und Gasheizungen)

Der Abgasverlustwert gibt an, wie viel Prozent der eingesetzten Energie bei der Verbrennung als Wärme mit dem Abgas über Schornstein oder Abgasleitung verloren gehen. Zur Ermittlung des Werts misst der Schornsteinfeger Sauerstoffgehalt, Abgastemperatur sowie Verbrennungslufttemperatur im Abgas und errechnet daraus den Abgasverlust in Prozent. Wie hoch der Abgasverlust sein darf, hängt von der Nennwärmeleistung der Anlage ab. Erlaubt sind bis zu 11 Prozent Abgasverlust bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von >= 4 < 25 kW. Der Wert gibt Auskunft über die Energieeffizienz einer Anlage.

Rußzahlbestimmung und Überprüfung auf Ölderivate (Ölheizungen)

Mit einer Rußpumpe zieht der Schornsteinfeger eine Abgasprobe aus der Abgasleitung. Danach überprüft er das eingelegte Filterpapier auf Ölderivate (= Öldrückstände, gelbliche Verfärbungen). Ist eine eindeutige Entscheidung nicht möglich, muss nach der Rußzahlbestimmung ein Fließmitteltest durchgeführt werden. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn an keiner der drei Filterproben Ölderivate festgestellt werden. Für die Rußzahlermittlung vergleicht der Schornsteinfeger eine mögliche Schwärzung auf dem Filterpapier mit einer Vergleichsskala. Dunkle Verfärbungen des Filterpapiers weisen auf eine erhöhte Rußkonzentration im Abgas hin. Die Anlage muss gewartet werden. Je kleiner die Rußzahl, desto besser ist das Ergebnis.

Staub- und Kohlenmonoxid-Messung (Kessel für feste Brennstoffe)

Mit einem Messgerät ermittelt der Schornsteinfeger z. B. bei Pellet-, Stückholz- oder Hackschnitzelheizungen den Staubgehalt (g/m3) sowie den Kohlenmonoxid-Wert (g/m3) im Abgas. Kohlenmonoxid (CO) ist ein giftiges, unsichtbares, geschmack- und geruchloses Gas. Eine erhöhte CO-Konzentration kann bei gleichzeitigem Abgasaustritt lebensgefährlich sein. Auch für Staubpartikel im Abgas gibt es Grenzwerte. Technische Fehler oder ungeeignete Brennstoffe können zu einer erhöhten Produktion von Staubpartikeln führten, die über die Abgase in die Luft gelangen. Um einen umweltfreundlichen, sauberen Betrieb der Kessel zu gewährleisten, kontrolliert der Schornsteinfeger daher in regelmäßigen Abständen die Emissionswerte der Anlagen.

Überprüfungs- und Messfristen an Kesseln für feste Brennstoffe

Download 1.BImSchV