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Feuerstättenbescheid

Alle Daten auf einen Blick

Im Nachgang der tournusgemäßen Feuerstättenschau oder der baurechtlichen Abnahme von neu errichteten Feuerungsanlagen erhalten Eigentümer von ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid.
Bei diesem Formular handelt es sich um ein wichtiges Dokument zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit von Heizungsanlagen, Öfen, Kaminen und deren Abgasanlagen.

Der Feuerstättenbescheid gibt den Eigentümern eine Übersicht über die anfallenden Schornsteinfegerarbeiten und damit die Möglichkeit, einen Schornsteinfegerbetrieb ihrer Wahl zu beauftragen.

  • Was ist ein Feuerstättenbescheid?
    Der Feuerstättenbescheid führt alle Schornsteinfegerarbeiten auf, die an Ihrer Feuerungsanlage durchzuführen sind. Gemeint sind damit z.B. Gas- und Ölheizungsanlagen, Kamin- und Kachelöfen, offene Kamine, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Scheitholz, Holzpellets oder Hackschnitzel usw. einschließlich ihrer Abgasanlage.
     
  • Was steht im Feuerstättenbescheid?
    In der Regel enthält der Bescheid folgende Informationen:

    - Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen
    - Abgasanlagen (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück)
    - die daran durchzuführenden Arbeiten
    - der Zeitraum, in dem sie erledigt werden müssen
    - die geltende Rechtsgrundlage (z.B. KÜO, 1. BImSchV).

    Vereinfacht gesagt: Hier steht, was bis wann an Ihrer Feuerungsanlage erledigt werden muss.
     
  • Wann kommt der Feuerstättenbescheid?
    In der Regel erhalten Sie den Feuerstättenbescheid durch Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Nachgang der Feuerstättenschau. Ebenso erhalten Sie einen Feuerstättenschau nach einer baurechtlichen Abnahme einer neuen Feuerungsanlage oder wenn der Gesetzgeber die Kehr- und Überprüfungsrhythmen ändert.
     
  • Was muss ich mit dem Feuerstättenbescheid machen?
    Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren. Er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer und dient Ihrer Sicherheit. Der Feuerstättenbescheid beschreibt alle notwendigen Aufgaben an Ihrer Feuerungsanlage und soll damit sicherstellen, dass grundlegende Brandschutz- und Sicherheitsstandards eingehalten werden.

    Seit dem Jahr 2013 haben Sie die Möglichkeit, für bestimmte Aufgaben – Messen, Kehren, Reinigen – einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger zu beauftragen. Auch dazu benötigen Sie die Informationen des Feuerstättenbescheids.

    Falls Sie künftig einen anderen zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen, muss dieser die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie ausgefüllt (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist) an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

    Tipp: Im eigenen Interesse sollten bzw. dürfen Sie nur entsprechend qualifizierte und zugelassene Schornsteinfeger auswählen. Auf den Seiten der Schornsteinfeger-Innungen finden Sie zugelassene, akkreditierte Schornsteinfegermeisterbetriebe, die darüber hinaus Innungsmitglieder sind und sich somit einme entsprechenden Qualitätsstandard verpflichten.
     
  • Was passiert, wenn ich Termine versäume?
    Sollten Sie bestimmte Aufgaben an einen anderen Schornsteinfeger übertragen, übernehmen Sie als Eigentümer die Verantwortung. Bereits aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es daher wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Außerdem könnten Mängel an Ihrer Anlage, die nicht entdeckt oder behoben werden, zu gefährlichen Situationen führen. Erhöhte Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen beispielsweise belasten Ihre Gesundheit, schaden der Umwelt und kosten Sie am Ende mehr Geld.

    Grundsätzlich gilt: Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dazu verpflichtet, dies der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann, nach einer zuvorigen Anhörung einen kostenpflichtigen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme - das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.

    Tipp: Achten Sie also im eigenen Interesse erstens auf die fachliche Qualifizierung eines von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetriebes und zweitens auf die fristgerechte Durchführung. Wichtig ist auch der entsprechende Nachweis. Das ausgefüllte Formblatt sollte termingerecht bei Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorliegen.

Erläuterungen und Fachbegriffe

Zum Hintergrund: Mit dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) haben Hauseigentümer die Wahlmöglichkeit. Sie können für bestimmte Schornsteinfegerarbeiten wie Messen, Kehren, Reinigen einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen.

Es gibt Ausnahmen: Die Feuerstättenschau, Bauabnahmen, Ersatzvornahme und Anlassbezogene Überprüfungen dürfen laut Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nur vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um sogenannte hoheitliche Aufgaben, die auch künftig Sicherheitsstandards gewährleisten sollen.

Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt bestimmte hoheitliche Aufgaben in einem ihm zugeteilten Bezirk durch. Die Bestellung auf einen Bezirk ist zeitlich auf sieben Jahre befristet. Dann wird der zugeteilte Bezirk wieder ausgeschrieben und der Schornsteinfeger kann sich auf diesen oder einen anderen Bezirk wieder bewerben. Das Auswahl- und Bewerbungsverfahren ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Der bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger kann auch weitere Dienstleistungen anbieten (zum Beispiel Energieberatung usw.), er darf diese jedoch nicht mit seinen hoheitlichen Aufgaben verknüpfen. Das heißt: Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf einen Kaminofen, den er in seinem Bezirk verkauft und/oder installiert hat, nicht gleichzeitig abnehmen.

Hoheitliche Aufgaben sind öffentliche Aufgaben, die der Staat wahrnimmt. Der Staat kann die Erfüllung dieser Aufgaben auch an eine private Person übertragen.

Feuerstättenschau: Während der Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sämtliche Feuerungsanlagen eines Gebäudes und prüft die Betriebs- und Brandsicherheit. Dabei erfasst er beispielsweise auch Änderungen an bestehenden Anlagen, den Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme still gelegter Anlagen und gleicht die Daten mit den Informationen in seinem Kehrbuch ab. Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe führt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zudem eine Holzfeuchtemessung durch. Im Nachgang der Feuerstättenschau erhält der Eigentümer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Feuerstättenschau sowie den neuen Feuerstättenbescheid.

Bauabnahme: Nach der jeweiligen Landesbauordnung dürfen Feuerstätten, die neu errichtet oder wesentlich geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage bescheinigt hat.

Feuerungsanlage: meint die Feuerstätte (z.B. Ofen, Heizkessel, Wasserheizer) plus Abgasanlage (Verbindungsstück, Abgasleitung, Schornstein, Zuluftleitung).

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