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Vereidigte Sachverständige

Wer Antworten sucht, auf die er sich verlassen kann, braucht das Wissen von Experten, deren Sachkenntnis ihm weiterhilft. Experten, die objektiv und neutral den Dingen auf den Grund gehen. Sachverständige. Nur: Die richtigen müssen es sein. "Sachverständiger" kann sich jeder nennen, doch die Bezeichnung "öffentlich bestellter Sachverständiger" schützt §132a des Strafgesetzbuchs strafrechtlich.

Die Handwerkskammer setzt innerhalb der Grenzen ihrer Region die öffentlich bestellten Sachverständigen der einzelnen Gewerke ein. Sie überprüft vor Beginn und während der Dauer ihrer gutachterlichen Tätigkeit die Eignung und die Sachkenntnis der von ihr bestellten Experten. Natürlich ist jeder Sachverständige des Handwerks zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. In dieser Eigenschaft fertigen Sachverständige Gutachten für Gerichte und Privatpersonen.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige dürfen diesen Titel nur führen, wenn Sie durch eine öffentlich-rechtliche Institution bestellt und vereidigt wurden.

Dem Bestellungsverfahren geht ein Nachweis der besonderen Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit voraus.

Alle diese Anforderungen müssen gegeben sein. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt.

Was bedeutet das für den Auftraggeber

Die besondere Sachkunde
Nur der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat im Bestellungsverfahren einen Nachweis über seine besondere Sachkunde zu führen. Diese ist durch mehrere Prüfungen zu belegen.

Vertrauenswürdigkeit
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind vertrauenswürdig. Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.

Objektivität
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind darauf vereidigt, ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und ihre Gutachten unparteiisch zu erstatten. Sie sind der Wahrheit per Eid verpflichtet.

Pflicht zur Gutachtenerstattung
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen.

Schweigepflicht
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Im Gerichtsverfahren steht ihm kein besonderes Aussageverweigerungsrecht zu.

Überwachung
Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, fortlaufend überwacht.